16. Indem die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung und mangels Beweis der Mittellosigkeit abgewiesen hat, ohne den Beschwerdeführer vorgängig zur Erläuterung und zur Einreichung weiterer Belege, namentlich der Steuererklärung und Veranlagung 2016 aufzufordern, hat sie die richterliche Fragepflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Bedürftigkeit sowie gegebenenfalls zur Beurteilung der Prozessaussichten und der Notwendigkeit eines amtlichen Rechtsbeistandes an die Vorinstanz zurückzu-