Ist die Vorinstanz der Ansicht, dass das alleinige Einreichen von Belegen zu den finanziellen Verhältnissen nicht ausreicht und es zusätzlich Erläuterungen bedarf, hätte sie den Beschwerdeführer darauf in ihrer Verfügung vom 10. Januar 2018 ebenfalls hinweisen müssen (richterliche Fragepflicht, Art. 56 ZPO; DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 712 u. 714). Bei nicht komplexen Verhältnissen sind ferner die Anforderungen an die Darstellung der finanziellen Situation herabgesetzt.