Es widerspricht dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), den Beschwerdeführer einzig darauf hinzuweisen, Belege einzureichen und dann das Gesuch mit der alternativen Begründung der fehlenden Erläuterungen abzuweisen. Ist die Vorinstanz der Ansicht, dass das alleinige Einreichen von Belegen zu den finanziellen Verhältnissen nicht ausreicht und es zusätzlich Erläuterungen bedarf, hätte sie den Beschwerdeführer darauf in ihrer Verfügung vom 10. Januar 2018 ebenfalls hinweisen müssen (richterliche Fragepflicht, Art. 56 ZPO;