15. Die Vorinstanz bemängelt im abweisenden Entscheid zudem, der Beschwerdeführer habe keinerlei Erläuterungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. Es sei nicht Sache des Gerichts, den Nachweis der Prozessarmut zusammenzutragen. Die gesuchstellende Partei habe die Folgen einer fehlenden oder mangelhaften Darlegung selber zu tragen (E. 5, pag. 12). Die Vorinstanz verkennt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt. Es widerspricht dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art.