Nachdem der Beschwerdeführer durchaus mitgewirkt und Belege eingereicht hat und immerhin ein Indiz für seine Bedürftigkeit vorgelegt hat, wäre es an der Vorinstanz gewiesen, nach dem Untersuchungsgrundsatz die aus ihrer Sicht noch fehlenden Unterlagen nachzuverlangen. Dies insbesondere deshalb, weil der Vorrichter in seiner Verfügung vom 10. Januar 2018 nicht spezifiziert hat, welche Belege er vom Beschwerdeführer erwartet.