14. Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer durchaus mitgewirkt und Belege eingereicht hat und immerhin ein Indiz für seine Bedürftigkeit vorgelegt hat, wäre es an der Vorinstanz gewiesen, nach dem Untersuchungsgrundsatz die aus ihrer Sicht noch fehlenden Unterlagen nachzuverlangen.