Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach, indem er mit der von der Vorinstanz erwähnten Eingabe vom 19. Januar 2018 die Krankenkassenpolicen von ihm und seiner Frau, den Leistungsausweis 2017 der Ausgleichskasse des Kantons Bern für beide Ehegatten, den Kontoauszug der C.________ (Bank) per 31. Dezember 2017 inkl. Zinsausweis und den Zinsausweis per 31. Dezember 2017 der D.________ (Bank) einreichte. Aus dem Leistungsausweis 2017 der Ausgleichskasse des Kantons Bern ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen erhält, was ein Indiz für seine Bedürftigkeit ist.