Der erstinstanzliche Richter forderte den Beschwerdeführer, der in juristischen Angelegenheiten ein Laie ist, zu Recht auf, Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach, indem er mit der von der Vorinstanz erwähnten Eingabe vom 19. Januar 2018 die Krankenkassenpolicen von ihm und seiner Frau, den Leistungsausweis 2017 der Ausgleichskasse des Kantons Bern für beide Ehegatten, den Kontoauszug der C.________ (Bank) per 31. Dezember 2017 inkl. Zinsausweis und den Zinsausweis per 31. Dezember 2017 der D.________ (Bank) einreichte.