13. Der Beschwerdeführer hat in seinem vor erster Instanz gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Angaben zu Einkommen, Ausgaben und Vermögen gemacht. Aus den Dokumenten, die er zusammen mit Einreichung der Klage bzw. des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten reichte, konnte einzig die Höhe des Mietzinses entnommen werden. Der erstinstanzliche Richter forderte den Beschwerdeführer, der in juristischen Angelegenheiten ein Laie ist, zu Recht auf, Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen.