11. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, stelle er das Einkommen den Ausgaben gegenüber, ergebe sich, dass er nicht in der Lage sei, für die anfallenden Verfahrenskosten selber aufzukommen. Zudem verfüge er nicht über Vermögen. Da er die fehlenden Beweismittel, namentlich die Steuererklärung 2016 und die Veranlagungsverfügung 2016 nun einreiche, sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Seine Mittellosigkeit sei gegeben (pag. 16 f.).