6. Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 gab der Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 21), worauf sie jedoch verzichtet hat (pag. 23). Die Gegenpartei im Hauptverfahren liess sich nicht vernehmen. II. 7. Angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener, die unentgeltliche Rechtspflege ablehnender Entscheid. Hiergegen steht die Beschwerde offen (Art. 121 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 8. Für die Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Streitigkeiten sind die Zivilkammern des Obergerichts zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1