5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2018 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (pag. 16 ff.). Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Beiordnung eines amtlichen Anwalts. Der Beschwerdeführer reichte die Steuererklärung 2016 und die Veranlagungsverfügung 2016 zu den Akten. Ferner stellte er sinngemäss für das Beschwerdeverfahren ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.