Es sei Sache der gesuchstellenden Partei, ihre Prozessarmut darzutun und nicht Sache des Gerichts, den Nachweis der Prozessarmut zusammenzutragen. Die gesuchstellende Partei habe die Folgen einer fehlenden oder mangelhaften Darlegung oder Beweislegung zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei daher abzuweisen (pag. 12).