(Bank) über CHF 367.00 eingereicht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass damit die Aktenlage unvollständig und es dem Gericht verwehrt sei, sich ein Bild von der finanziellen Lage des Beschwerdeführers zu machen. Der Beschwerdeführer habe weder mit genügenden Beweismitteln seine Mittellosigkeit belegt, noch enthalte das Gesuch Erläuterungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Es sei Sache der gesuchstellenden Partei, ihre Prozessarmut darzutun und nicht Sache des Gerichts, den Nachweis der Prozessarmut zusammenzutragen.