- Es widerspricht dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, wenn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der alternativen Begründung abgewiesen wird, der Gesuchsteller habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht begründet, wenn mit vorgängiger Verfügung lediglich Belege nachgefordert werden, ohne auf die fehlende Begründung hinzuweisen (E. 15). Erwägungen: I.