- Spezifiziert ein Richter in seiner an einen Laien gerichteten Verfügung nicht, welche Unterlagen der Gesuchsteller zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen soll und reicht er anschliessend verschiedene Belege ein, verletzt der Richter den Untersuchungsgrundsatz, wenn er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweist mit der Begründung, der Gesuchsteller habe bestimmte Unterlagen nicht eingereicht und damit seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen. Der Richter hätte dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen gewähren müssen (E. 12 – 14).