2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Berufungsbeklagten auferlegt und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin CHF 600.00 an vorgeschossenen Gerichtskosten zu ersetzen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Berufungsklägerin, vertreten durch D.________ - der Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt C.________