Art. 7 Abs. 2 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden deshalb der Berufungsbeklagten auferlegt und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin CHF 600.00 an vorgeschossenen Gerichtskosten zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 14. Die Berufungsklägerin wurde im Verfahren nicht berufsmässig vertreten und hat explizit auf eine angemessene Umtriebsentschädigung verzichtet. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.