sen). Die Voraussetzungen für die Auflage der Kosten an den Kanton sind vorliegend nicht erfüllt, da die Berufungsbeklagte selbst vor oberer Instanz die Abweisung der Berufung beantragte. In ihrer Begründung brachte sie vor, dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz rechtmässig sei. Daraus geht hervor, dass sich die Berufungsbeklagte mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid identifiziert, weshalb eine Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO nicht in Frage kommt. 13.3 Die Gerichtskosten des oberinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Verfahrenskostendekrets [VKD;