11. Ferner kann sich die Berufungsklägerin alternativ auf ein vertragsrechtliches und ein erbrechtliches Auskunftsrecht abstützen (BGE 132 III 677 E. 4.2.1 ff.; BGE 133 III 664 E. 2.5 m. H. auf MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Die Auskunftsrechte von Erben gegenüber Banken, Jusletter vom 8. September 2003, Rn. 21 ff.) und hat dies auch getan. Für die erbrechtliche Auskunftspflicht kommt der erbrechtliche Gerichtsstand 5 zum Tragen, hier entsprechend dem letzten Wohnsitz des Erblassers die angerufene Schlichtungsbehörde.