Es ist grundsätzlich richtig, dass die Schlichtungsbehörde gemäss Rechtsprechung des Berner Obergerichts bei offensichtlicher Unzuständigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen kann. Jedoch zeigt schon der Umstand, dass sich die Vorinstanz ausführlich mit dem Streitgegenstand, den Anspruchsgrundlagen und der Vertragsnatur auseinandersetzen musste, um zu ihrem Schluss zu kommen, dass es an der Offensichtlichkeit der fehlenden Zuständigkeit mangelt. Es wurden durch die Vorinstanz aufwändige Rechtsabklärungen getätigt, weshalb vorliegend nicht von offensichtlicher Unzuständigkeit die Rede sein kann.