Zum geltend gemachten erbrechtlichen Auskunftsanspruch äusserte sie sich im Entscheid nicht. Allerdings legte sie in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2019 ihre Auffassung zu dieser Frage ausführlich dar. 10.2 Es ist grundsätzlich richtig, dass die Schlichtungsbehörde gemäss Rechtsprechung des Berner Obergerichts bei offensichtlicher Unzuständigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen kann.