10. 10.1 Die Vorinstanz erachtet sich als örtlich offensichtlich nicht zuständig. Um zu diesem Schluss zu kommen, befand die Vorinstanz über die Gültigkeit einer Gerichtsstandklausel. Sie analysierte dafür den Vertrag zwischen dem Erblasser und seiner Bank (Berufungsbeklagte) anhand der eruierten Vermögensverhältnisse und unterzog ihn einer rechtlichen Qualifikation, um die Frage zu klären, ob es sich hierbei um einen Konsumentenvertrag handelt oder nicht. Die Vorinstanz ortete zudem den Auskunftsanspruch der Berufungsklägerin im Vertragsrecht. Zum geltend gemachten erbrechtlichen Auskunftsanspruch äusserte sie sich im Entscheid nicht.