die Schlichtungsbehörde ist insoweit als Gericht i.S.v. Art. 59 ZPO zu betrachten (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 2013 114+139 vom 26. März 2013 E. III.2, publ. in: CAN online 2013 Nr. 25). Es ist aber Zurückhaltung geboten, weil mit dem Nichteintreten der Schlichtungsbehörde der Rechtsweg der gesuchstellenden Partei abgeschnitten wird; bei fristwahrenden Gesuchen u.U. sogar definitiv. Liegt keine Offensichtlichkeit vor, ist der Entscheid über die sachliche Zuständigkeit dem Gericht zu überlassen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 2017 292 vom 29. August 2017 E. 11.4.3).