Die Rechtsprechung des Berner Obergerichts folgt bezüglich der sachlichen Zuständigkeit der vermittelnden Ansicht: Gemäss dem Beschluss der Zivilabteilungskonferenz vom 26. Januar 2012 hat die Schlichtungsbehörde dann einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn sich „ohne aufwändige Abklärungen“ ergibt, dass eine Streitigkeit in den Katalog sachlicher Schlichtungsunzuständigkeit gemäss Art. 198 ZPO fällt. Bei offensichtlicher sachlicher Schlichtungsunzuständigkeit darf mithin nach bernischer Auffassung ein Nichteintretensentscheid erfolgen; die Schlichtungsbehörde ist insoweit als Gericht i.S.v.