Ob und gegebenenfalls inwieweit die Schlichtungsbehörde Prozessvoraussetzungen dennoch von Amtes wegen zu prüfen hat, ist durch das Bundesgericht noch nicht entschieden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_38/2016 vom 21. April 2016 E. 2). 9.2 In der Lehre wird diese Frage primär anhand der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit diskutiert. Die vertretenen Meinungen decken dabei die gesamte Bandbreite ab. So werden die Ansichten vertreten, die Schlichtungsbehörde dürfe einen Nichteintretensentscheid fällen (vgl. BERGER-STEINER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 32 zu Art. 63 ZPO; INFANGER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.