GSOG: Aufführung der Schlichtungsbehörden unter den «Gerichte[n] in Zivilsachen» bzw. unter den «regionalen Gerichtsbehörden»; Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Zweite Kammer, vom 20. Dezember 2017, in der Rechtssache C-467/16, Schlömp c. Landratsamt Schwäbisch Hall; dazu MARKUS/RENZ, Schlichter sind nach LugÜ Richter, AJP 2017 S. 1357). Ob und gegebenenfalls inwieweit die Schlichtungsbehörde Prozessvoraussetzungen dennoch von Amtes wegen zu prüfen hat, ist durch das Bundesgericht noch nicht entschieden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_38/2016 vom 21. April 2016 E. 2).