ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 8. Der Verfahrensantrag der Berufungsklägerin auf Vereinigung der Verfahren beider Pflichtteilserben wird abgewiesen, da sich die jeweilige Berufung in den beiden genannten Verfahren nicht auf denselben Entscheid beziehen. Durch die Vereinigung beider Berufungsverfahren könnte damit keine Vereinfachung erreicht werden. III.