7. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und in freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; BGE 142 III 48 E. 4.1.2). 7.1 Angefochten ist ein im Schlichtungsverfahren ergangener verfahrensabschliessender Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 10‘000.00. Der Entscheid ist daher mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 ZPO).