Mit ihrer Begründung beharrte die Berufungsklägerin auf dem erbrechtlichen Gerichtsstand. Zudem beantragte sie, die selbständig eingereichten Rechtsmittel der Berufung beider Pflichtteilserben aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen. 4. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2019 (pag. 155 ff.), die Berufung sei kostenfällig abzuweisen. 5. Die Berufungsbeklagte beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 11. Februar 2019 (pag. 161 ff.) die Berufung sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.