3. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 (Postaufgabe am selben Tag) Berufung beim Obergericht des Kantons Bern (pag. 141 ff.) und beantragte sinngemäss, der Entscheid der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland vom 10. Dezember 2018 sei aufzuheben, ihre Rechtsbegehren seien gutzuheissen und die Schlichtungsbehörde sei anzuweisen, das Schlichtungsverfahren fortzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten. Mit ihrer Begründung beharrte die Berufungsklägerin auf dem erbrechtlichen Gerichtsstand.