Vielmehr sei auch das Geschäftsvolumen von Bedeutung (BGE 132 III 268 E. 2.2.3 f.). Vorliegend habe der Erblasser bei der Berufungsbeklagten auf seinen Namen gemäss dem öffentlichen Inventar Guthaben in der Höhe von über CHF 410‘000.00 gehalten. Dieser Betrag liege eindeutig nicht mehr im Bereich des Üblichen, womit kein Konsumentenvertrag vorliege. Da keine anderweitige (zwingende) Bestimmung der ZPO dem Gerichtsstand der abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung entgegenstehe, sei diese gültig, wonach als einziger Gerichtsstand Bern gelte.