2 rufungsbeklagten einen Vertrag abgeschlossen, mit welchem unter anderem der Gerichtsstand Bern vereinbart worden sei. Daran sei auch die Erbin gebunden. Der Vereinbarung stehe kein zwingender Gerichtsstand entgegen, insbesondere handle es sich nicht um einen Konsumentenvertrag. Ob eine Leistung des üblichen Bedarfs i.S. eines Konsumentenvertrags vorliege, sei bei Verträgen über Finanzdienstleistungen nicht allein nach Art und Zweck des Geschäfts zu beurteilen. Vielmehr sei auch das Geschäftsvolumen von Bedeutung (BGE 132 III 268 E. 2.2.3 f.).