- Gemäss Rechtsprechung des Berner Obergerichts darf bei offensichtlicher sachlicher Schlichtungsunzuständigkeit ein Nichteintretensentscheid erfolgen (E. 9.3). - Setzt sich die Vorinstanz ausführlich mit dem Streitgegenstand, den Anspruchsgrundlagen sowie der Vertragsnatur auseinander und tätigt aufwändige Rechtsabklärungen, dann kann nicht von offensichtlicher Unzuständigkeit die Rede sein. Unter diesen Umständen ist es schlussendlich Sache des angerufenen Gerichts zu entscheiden, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (E. 10.2). Erwägungen: I.