2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. Ihr wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Anwalt - der Beschwerdegegnerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 29. März 2019 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Studiger