20. Bei diesen Ausgang des Verfahrens sind die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00 (Art. 46 Abs. 1 VKD), gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. Ihr wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 21. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 9 Die Kammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.