Ein überspitzter Formalismus liegt nicht vor, wenn die Einhaltung einfach zu handhabender und für alle gültigen Formalitäten verlangt wird. Es kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass Gerichte verschiedenartig ausgestaltete Vorladungen erlassen müssen, je nach dem, welches Mass an Rechtskunde seitens der Parteien zu vermuten ist. 19.5 Aktenbesitz gilt nur bei anwaltschaftlicher Vertretung als Legitimation, nicht bei Laien. 19.6 Das Gericht ist nicht gehalten, bei unentschuldigtem Nichterscheinen Nachfristen anzusetzen. Es ist vielmehr Sache der Parteien, sich im Termin rechtsgültig vertreten zu lassen. IV.