Dass die Vorinstanz nicht auf die Möglichkeit der Beschwerde hingewiesen hat, schadet somit nicht. 19.2 Ein Hinweis im Schlichtungsgesuch, dass die Klägerin im Termin vertreten sein wird, ist entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht erfolgt. Aber auch wenn dies so gewesen wäre, änderte dies nichts an den klaren Hinweisen zur rechtsgültigen Vertretung im Termin. Eine Stellvertretung braucht seitens des Gerichts auch nicht vorgängig angezweifelt zu werden, bevor die Säumnis im Gerichtssaal festgestellt wird.