8 für das Unterlassen der gesetzeskonformen Rechtsmitteleingabe kausal gewesen sein (STAEHELIN, a.a.O., N. 29 zu Art. 238 ZPO; KILLIAS, a.a.O., N. 30 zu Art. 238 ZPO). Der Abschreibungsbeschluss wurde rechtzeitig angefochten, womit es an der Kausalität mangelt. Die Beschwerdeführerin ist zudem anwaltlich vertreten. Dass die Vorinstanz nicht auf die Möglichkeit der Beschwerde hingewiesen hat, schadet somit nicht.