vgl. auch BGE 140 III 70 S. 73 f. E. 4.4 f., HONEGGER, a.a.O., N. 1c zu Art. 204 ZPO). 18.2 Die Erscheinungspflichten auch für juristische Personen waren in der Vorladung klar umschrieben, die Säumnisfolgen angedroht, die Beschwerdeführerin war verschuldeterweise säumig. 18.3 Das Schlichtungsgesuch wurde rechtsgültig durch die laut Handelsregister einzelzeichnungsberechtigte E.________ unterzeichnet (vgl. Handelsregisterauszug, Beilage 4 zur Beschwerde). Der Mitunterzeichnung durch D.________ kommt rechtlich keine Bedeutung zu. 18.4 Wie sich aus dem Verbal (pag.