Die Vertretungsbefugnis mit Einzelzeichnungsberechtigung kann sich einerseits aus dem Handelsregister ergeben oder aber mittels Vollmacht belegt werden. Liegt weder eine Vollmacht vor, noch ist die Vertretungsbefugnis aus dem Handelsregister ersichtlich, so liegt keine gültige Vertretung vor und die betreffende Partei ist säumig. Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Eine Klagebewilligung darf mit anderen Worten nicht erteilt werden (Art. 206 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGE 140 III 70 S. 73 f. E. 4.4 f., HONEGGER, a.a.