204 Abs. 1 ZPO auch für juristische Personen (BGE 140 III 70 E. 4.3). Die Vertretung bei juristischen Personen muss an der Schlichtungsverhandlung vorbehaltlos und gültig handeln können und insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sein (HONEGGER, a.a.O., N. 1c zu Art. 204 ZPO; BGE 140 III 70 E. 4.4 S. 73). Die Vertretungsbefugnis mit Einzelzeichnungsberechtigung kann sich einerseits aus dem Handelsregister ergeben oder aber mittels Vollmacht belegt werden.