204 Abs. 1 und 3 ZPO; HONEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 204 ZPO). Sie können sich aber von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson an die Schlichtungsverhandlung begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO). Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen gilt nach dem Sinn und Zweck von Art. 204 Abs. 1 ZPO auch für juristische Personen (BGE 140 III 70 E. 4.3).