18. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie aus den folgenden Gründen abgewiesen werden. 18.1 Zur Schlichtungsverhandlung haben die Parteien ausser bei Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen, bei ausserkantonalem oder ausländischem Wohnsitz oder Streitigkeiten nach Art. 243 ZPO (Gleichstellungsgesetz, Miete und Pacht bezüglich Hinterlegung von Pacht- und Mietzinsen, Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen, Kündigungsschutz oder Erstreckung von Miet- und Pachtverhältnissen) persönlich zu erscheinen und können sich nicht vertreten lassen (Art. 204 Abs. 1 und 3 ZPO;