6 Dementsprechend handelt es sich vorliegend nicht um eine Kündigungsanfechtung im Sinne von Art. 273 OR, sondern um einen Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der Kündigung. Da die Nichtigkeit jederzeit festgestellt werden kann, steht es der Beschwerdeführerin frei, jederzeit ein neues Schlichtungsgesuch einzureichen. Eine Verwirkung ihres Anspruchs droht nicht. Damit ist das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten. III.