Zur Begründung führt sie aus, dass alle Mietzinsforderungen durch Verrechnung mit den Guthaben für geleistete Arbeiten und Lieferungen an die Beschwerdegegnerin bezahlt worden seien. Nach dem Prinzip von Treu und Glauben ist das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zusammen mit der Begründung dahingehend auszulegen, dass die Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der Kündigung geltend gemacht wird.