OR angefochten werden soll (Urteil des Bundesgerichts 4A_383/2015 vom 7. Januar 2016 E. 2.4). 17.5 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Schlichtungsgesuch die Feststellung, dass die Kündigung vom 15. August 2018 ungültig sei, der Mietzins rückwirkend heruntergesetzt bzw. angepasst werde und die Mängel zu beheben seien. Zur Begründung führt sie aus, dass alle Mietzinsforderungen durch Verrechnung mit den Guthaben für geleistete Arbeiten und Lieferungen an die Beschwerdegegnerin bezahlt worden seien.