Demnach würde der Klägerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen, wenn das diesbezügliche Schlichtungsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben würde. Handelt es sich beim gestellten Rechtsbegehren jedoch um ein reines Feststellungsbegehren betreffend Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der Kündigung, so droht der Beschwerdeführerin durch die Abschreibungsverfügung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, denn die Nichtigkeit einer Kündigung kann jederzeit geltend gemacht werden, womit der Beschwerdeführerin die Einreichung eines neuen