5 keit der Kündigung beantragt. Läge eine Kündigungsanfechtung im Sinne von Art. 271 i.V.m. Art. 273 OR vor, so müsste die Kündigung gemäss Art. 273 Abs. 1 OR innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung bei der Schlichtungsbehörde eingereicht werden. Wird diese Frist verpasst, so verwirkt das Anfechtungsrecht. Demnach würde der Klägerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen, wenn das diesbezügliche Schlichtungsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben würde.