In anderen Fällen, in denen infolge der Abschreibung des Schlichtungsverfahrens kein Rechtsverlust eintritt, steht dem Kläger die Möglichkeit offen, ein neues Schlichtungsgesuch einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2). 17.3 Dementsprechend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Kündigung als missbräuchlich anficht oder aber nur die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Ungültig-